DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 16 - Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch:

  • steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage, durch die eine gefahrbringende Annäherung bewegter Teile des Krans an das Kranführerhaus verhindert wird,

  • mechanisch widerstandsfähige Konstruktion des Kranführerhauses, so dass durch Kollision mit dem Greifer oder durch Seilschlag keine Zerstörung des Kranführerhauses erfolgen kann

    und

  • Verwendung ausreichend widerstandsfähiger Baustoffe für die Fenster des Kranführerhauses, z.B. Verbundglasmehrschichtensysteme.