Abschnitt 15 - Zu § 11 Abs. 4:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Müllaufgabetrichter erfüllt, wenn z.B. deren Oberkante mindestens 1 m über die Arbeitsbühne um den Trichter herausragt oder wenn Klappgitter über die Trichter gelegt werden können.
Als ausreichende Absturzsicherung an der Bunkerkante gelten Klapp- oder Steckgeländer.