Abschnitt 14 - Zu § 11 Abs. 3:
Es können z.B. bei ferngesteuerten Anlagen oder bei Steuerständen, die tiefer als der Müllaufgabetrichter liegen, Monitore eingesetzt werden.
Es können z.B. bei ferngesteuerten Anlagen oder bei Steuerständen, die tiefer als der Müllaufgabetrichter liegen, Monitore eingesetzt werden.