Abschnitt 13 - Zu § 11 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Zugangstür zum Müllaufgabetrichter nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden kann. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).