§ 6 - Waggon-Entladeanlagen
(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muss festgelegt und gekennzeichnet sein.
(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein.
(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muss festgelegt und gekennzeichnet sein.
(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein.