§ 51 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für in Betrieb befindliche Anlagen und Anlageteile und solche, die bis zum 1. April 1991 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Bestimmungen dieser BG-Vorschrift nicht:
§ 9 Abs. 3 und 4,
§ 11,
§ 14 Abs. 1 und 2,
§ 19 Abs. 1 und 3.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Anlagen und Anlageteile entsprechend den in Absatz 1 genannten Bestimmungen geändert werden, soweit
- 1.
sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
oder
- 2.
nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.