DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 51 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für in Betrieb befindliche Anlagen und Anlageteile und solche, die bis zum 1. April 1991 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Bestimmungen dieser BG-Vorschrift nicht:

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Anlagen und Anlageteile entsprechend den in Absatz 1 genannten Bestimmungen geändert werden, soweit

  1. 1.

    sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

    oder

  2. 2.

    nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.