§ 4 - Entleeren von Anlageteilen
(1) Anlageteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie ohne Gefährdung für die Versicherten drucklos gemacht und entleert werden können.
(2) Der Entleerungsvorgang muss beobachtbar und der Entspannungszustand überprüfbar sein.
(3) Austretende Medien müssen ohne Gefährdung für die Versicherten abgeführt werden können.