DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 45 - Durchführung von Arbeiten

(1) Arbeiten an Anlageteilen, die unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen, dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dabei mit einem gefährdenden Ausströmen des Mediums zu rechnen ist.

(2) Vor Beginn der Arbeiten müssen die Anlageteile durch folgende Sicherheitsmaßnahmen freigeschaltet werden:

  • Allseitig absperren,

  • sichern der Absperrarmaturen, entleeren und belüften der Anlageteile,

  • sichern der Entleerungs- und Belüftungsarmaturen gegen unbefugtes Betätigen,

  • erforderlichenfalls ausreichend spülen,

  • Entleerung und Drucklosigkeit oder Konzentration feststellen.

(3) Mit Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die dafür zuständige Person sich von der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 überzeugt und die Arbeitsstelle schriftlich freigegeben hat.

(4) Die anschließenden Arbeiten sind in der folgenden Reihenfolge durchzuführen:

  1. 1.

    Stopfbuchsen oder Flanschschrauben lockern und vorsichtig anlüften,

  2. 2.

    Drucklosigkeit feststellen,

  3. 3.

    Anlageteil vollständig öffnen.

(5) Arbeiten nach Absatz 1 sind nicht:

  1. 1.

    das Nachziehen oder Lockern von Verschlußschrauben, wenn diese Arbeit aus zwingenden Gründen von besonders eingewiesenem Fachpersonal mit den dazu bestimmten Werkzeugen ausgeführt wird,

  2. 2.

    das gewollte und kontrollierte Freisetzen des Mediums zum Zwecke der

  3. 3.

    Entlüftung,

  4. 4.

    Entleerung,

  5. 5.

    Herstellung der Druckfreiheit,

  6. 6.

    Reinigung,

  7. 7.

    Prüfung, Messung

    der Anlage oder des Anlageteils, wenn die Freisetzung ohne Gefährdung durchgeführt werden kann.

(6) Absatz 1 gilt nicht bei der Anwendung von Verfahren zur Beseitigung von Schäden, bei denen durch technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen Gefährdungen von Versicherten ferngehalten werden. Die Verfahren müssen von einem Sachverständigen begutachtet und von der Berufsgenossenschaft anerkannt sein.