§ 44 - Sofortmaßnahmen beim Ausströmen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei unkontrolliertem Ausströmen von heißen, unter Druck stehenden Medien defekte Anlageteile - ausgenommen bei kleinen Undichtigkeiten, insbesondere an Dichtungsstellen - von der übrigen Anlage abgetrennt und drucklos gemacht werden.