DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 38 - Nassentschlacker

(1) Versicherte dürfen in Nassentschlacker während des Kesselbetriebes erst einsteigen, wenn diese kein Wasser mehr enthalten und nicht mehr unter der Schlackenausflußöffnung stehen.

(2) Kann der Nassentschlacker aus dem Bereich der Schlackeausflußöffnung nicht entfernt werden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Entschlacker vor dem Einsteigen durch die Absperreinrichtung vom Brennkammertrichter getrennt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Fehlen einer Absperreinrichtung nach Absatz 2 in den Entschlacker erst eingestiegen wird, wenn

  1. 1.

    durch Anpassung der Feuerung sichergestellt worden ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden können

    und

  2. 2.

    das Wasser aus dem Entschlacker entfernt worden ist.

(4) Während des Ablassens des Wassers aus dem Nassentschlacker dürfen sich Versicherte nicht im Gefahrbereich aufhalten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dieser Gefahrbereich zuvor gekennzeichnet wird.