§ 36 - Befahren von Druckkörpern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckkörper erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
das Befahren der Druckkörper überwacht wird
und
- 2.
eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, dass sich niemand im Druckkörper befindet.
(3) Vor dem Beginn von Arbeiten in Druckkörpern müssen gefährliche Arbeitsstoffe und Gase aus den Druckkörpern entfernt sein.