§ 32 - Lagerung von festen Brennstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kohlehalden hinsichtlich Kavernenbildung und Temperaturanstieg regelmäßig kontrolliert werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kohlehalden hinsichtlich Kavernenbildung und Temperaturanstieg regelmäßig kontrolliert werden.