§ 31 - Einfüllöffnungen von Bunkern
Die Versicherten dürfen den Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern nur betreten, wenn zuvor Maßnahmen
- 1.
gegen Erfaßtwerden durch die Beschickungsanlagen und das Beschickungsgut
und
- 2.
zur Sicherung gegen Absturz
getroffen sind.