DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 18 - Dosieranlagen

(1) Anlagen für das Dosieren von Stoffen in heiße oder unter Druck stehende Medien müssen den zu erwartenden Druck- und Temperaturbeanspruchungen sowie den chemischen Einwirkungen entsprechend beschaffen sein.

(2) An ortsveränderlichen Dosieranlagen müssen Fördermedien, Förderrichtung, zulässiger Förderdruck und zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.

(3) Abfüll-, Umfüll- und Dosiervorgänge von Hydrazin dürfen nur im geschlossenen System durchführbar sein.