§ 15 - Notduschen
In der Nähe von Wasseraufbereitungsanlagen und Umfüllstellen für Säuren, Laugen und andere gefährliche Stoffe müssen leicht erreichbare Notduschen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und ständig funktionsfähig sein.
In der Nähe von Wasseraufbereitungsanlagen und Umfüllstellen für Säuren, Laugen und andere gefährliche Stoffe müssen leicht erreichbare Notduschen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und ständig funktionsfähig sein.