DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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§ 14 - Feuerungen

(1) Beobachtungsöffnungen an Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen müssen mit splittersicheren Scheiben ausgerüstet sein.

(2) Austrageschächte müssen entsprechend den zu erwartenden Abmessungen sperriger Reste ausgeführt sein.

(3) Zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Entaschung muss eine Einstiegsöffnung vorhanden sein, die ein Befahren mit persönlicher Schutzausrüstung und Werkzeug ermöglicht. Die Einstiegsöffnung muss leicht und gefahrlos erreichbar, der Verschluß leicht zu betätigen sein.