§ 10 - Entladestellen
(1) An Entladestellen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen vorhanden sein.
(2) An Entladestellen müssen zum Stillsetzen von Müllkrananlagen und Bodenabzugseinrichtungen an Müllbunkern Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.