DGUV Vorschrift 29 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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Abschnitt 4 - Zu § 2 Nr. 2:

Zu Gräbereien zählen z.B. Kies-, Sand-, Ton-, Lehm-, Bims- und ähnliche Gruben sowie Torfabbaubetriebe.

Boden und Lockergestein wird in der Regel durch Bagger (auch schwimmende Geräte), Lader oder Schrapper, in wenigen Fällen auch noch von Hand, abgegraben. Es kann dabei notwendig sein, verfestigte Einlagerungen durch andere Verfahren, z.B. Sprengen, aufzulockern. Boden und Lockergestein können z.B. auch durch Planierraupen gelöst und Ladegeräten zugeschoben werden.