Abschnitt 33 - Zu § 25:
Geeignete Markierungen sind z.B. farblich gekennzeichnete Meßmarken, mit Meßmarken versehene Parallelschienen und Eisenspitzen, deren Abstände gemessen und regelmäßig nachgemessen werden.
Geeignete Markierungen sind z.B. farblich gekennzeichnete Meßmarken, mit Meßmarken versehene Parallelschienen und Eisenspitzen, deren Abstände gemessen und regelmäßig nachgemessen werden.