Abschnitt 23 - Zu § 11 Abs. 3:
Bei gleisloser Förderung sind auch die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (VBG 12) und "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten.
Bei gleisloser Förderung sind auch die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (VBG 12) und "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten.