DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 16 - Wandneigungen

(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen Abbauwände bis zu einer Höhe von 1,25 m senkrecht anstehen. Höhere Wände müssen auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.

(2) Bei der Gewinnung im Hochschnitt mit Eimerkettenbaggern darf ein Böschungswinkel von 60° (1:0,58) nicht überschritten werden.

(3) Bei der Gewinnung im Tiefschnitt muß

  1. 1.

    eine Böschung von 60° (1:0,58) oder weniger eingehalten werden

    und

  2. 2.

    der Abstand des Gewinnungsgerätes vom Grubenrand der Standfestigkeit des Materials entsprechend so bemessen sein, daß für das Gewinnungsgerät keine Absturzgefahr besteht.