
§ 15
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
IV. – Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege → C. – Besondere Bestimmungen für Gräbereien
§ 15 – Wandhöhen
(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 2 m sein.
(2) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe, die der größten Arbeitshöhe entspricht,
von Eimerketten-, Schaufelrad- und Greifbaggern nicht,
der übrigen Gewinnungsgeräte um nicht mehr als 1 m
überschreiten.