§ 13 - Wandhöhen
(1) Beim Wegladen von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 12 m sein.
(2) Beim maschinellen Wegladen dürfen die Wände nicht höher als 30 m sein.
(3) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht, nicht überschreiten.