DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden

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§ 11 - Verkehrswege

(1) Verkehrswege müssen so angelegt, bemessen und beschaffen sein, daß ein sicheres Benutzen gewährleistet ist.

(2) Auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren von Bruch-, Gruben- und Haldenrändern getroffen sein. Abweichungen sind zulässig, wenn dafür gesorgt ist, daß die Fahrzeuge von den Bruch-, Gruben- und Haldenrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht.

(3) Führen Fahrstraßen an Bruch-, Gruben- und Haldenrändern vorbei, müssen Maßnahmen gegen deren Überfahren, insbesondere durch Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde, getroffen sein.

(4) Werden Arbeitsstätten mit Kraftfahrzeugen oder Maschinen befahren, hat der Unternehmer die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen und für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen.