Abschnitt 8 - Zu § 4a Abs. 4:
Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge und der Verkehrswege und -flächen des § 53 alle Bodengeräte, beweglichen Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Auf Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Betriebsbestimmungen generell anzuwenden; die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs werden nur auf solche Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken angewendet, die nicht entsprechend § 2 Maschinenverordnung und damit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gebaut worden sind.