DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 88 - Zu § 44 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

  • für Paletten-Hebebühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen und Förderbandwagen, wenn sie nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), bemessen sind; für Cateringhubfahrzeuge ist es ausreichend, von einer Gesamtschräglage von 5 Grad - die auch die elastischen Verformungen beinhaltet - und zusätzlich 1 Grad für Aufstellungsungenauigkeiten auszugehen, wenn sichergestellt ist, daß er Einsatz nur auf Stellflächen erfolgt, bei denen eine Neigung von höchstens 2 Grad gewährleistet ist,

  • für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte mindestens 1,3 beträgt. Bei verfahrbaren Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen die Kräfte, die durch die Fahrbewegung zusätzlich auftreten, bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Siehe § 22 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und "Merkblatt für die Berechnung der Festigkeit und Standsicherheit von Luftfahrt-Bodengeräten" der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.