Abschnitt 84 - Zu § 42 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
eine mechanische Parallelführung
oder
eine selbsttätig gesteuerte Parallelführung
vorhanden ist.
"Parallel geführt" bedeutet, daß durch die Art der Führung in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels dessen parallele Lage zur Grundstellung sichergestellt ist.