Abschnitt 80 - Zu § 42 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
für Paletten-Hebebühnen, Wartungsbühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen und Förderbandwagen, wenn ein Festigkeitsnachweis nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), - oder ein gleichwertiger Nachweis - geführt ist (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 1),
für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn der Festigkeitsnachweis wie folgt geführt ist:
- 1.
Die sich aus Eigengewicht und Verkehrslast ergebenden Kräfte sind mit dem 1,4fachen in die Berechnung eingesetzt.
- 2.
Die errechneten Spannungen bleiben unter den zulässigen Werten der Tabellen 10 und 11 nach DIN 15 018-1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung".