DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 80 - Zu § 42 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

  • für Paletten-Hebebühnen, Wartungsbühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen und Förderbandwagen, wenn ein Festigkeitsnachweis nach DIN 15 120 "Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit" bei einer dem Einsatzzweck entsprechenden Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), - oder ein gleichwertiger Nachweis - geführt ist (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 1),

  • für sonstige Bodengeräte mit Hubeinrichtung, wenn der Festigkeitsnachweis wie folgt geführt ist:

    1. 1.

      Die sich aus Eigengewicht und Verkehrslast ergebenden Kräfte sind mit dem 1,4fachen in die Berechnung eingesetzt.

    2. 2.

      Die errechneten Spannungen bleiben unter den zulässigen Werten der Tabellen 10 und 11 nach DIN 15 018-1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung".