DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 78 - Zu § 41 Abs. 5:

Diese Forderung ist für Spindelantriebe erfüllt, wenn der Tragmutter eine gleiche Mutter als Folgemutter nachgeordnet ist, so daß sich die Tragmutter bei Bruch oder Gewindeverschleiß auf der Folgemutter absetzen kann. Danach ist nur noch eine einmalige Bewegung in die Grundstellung möglich. Eine weitere Bewegung wird auf mechanischem oder elektrischem Wege durch einen Sicherheitsschalter verhindert.

Diese Forderung ist für Ketten erfüllt, wenn eine oder mehrere Ketten unbelastet mitlaufen, die bei Bruch der betriebsmäßig tragenden Kette die Last übernehmen. Eine Dämpfung des Stoßes erfolgt dadurch, daß die lose mitlaufende Kette federnd aufgehängt ist. Die Endbefestigung der Kette ist mit einem Sicherheitsschalter verbunden, der bei Belastung der Kette sofort den Antrieb abschaltet.

Für Seile kann diese Forderung in gleicher Weise wie für Ketten erfüllt werden.