DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 76 - Zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

  • für Hydraulik-Schlauchleitungen, wenn die "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) eingehalten sind,

  • für Druckschläuche, wenn die Bemessung nach DIN 20 021 "Fluidtechnik; Schläuche mit Textileinlage" oder DIN 20 022 "Fluidtechnik; Schläuche mit Drahtgeflecht-Einlage" erfolgt ist,

  • für Rohrleitungen, wenn die Bemessung nach DIN 2413-1 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck" erfolgt und - falls mit dem statischen Druck gerechnet wird - als Berechnungsdruck das 2fache des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung eingesetzt ist,

  • für den Zylindermantel, wenn die Bemessung nach DIN 2413-1 erfolgt und - falls mit dem statischen Druck gerechnet wird - als Berechnungsdruck das 1,8fache des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung eingesetzt ist.

Die beim Betrieb in der hydraulischen Anlage auftretenden dynamischen Drücke liegen wesentlich über dem statischen Druck. Sie hängen von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von den Reibungsverhältnissen, den Massenkräften, den Strömungsgeschwindigkeiten.

Siehe auch § 16 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).