DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 74 - Zu § 39 Abs. 2:

Kippbare oder anhebbare Aufbauten sind z. B.:

  • kippbare Führerhäuser,

  • höhenverstellbare Fahrerkabinen,

  • höhenverstellbare Anbaugeräte,

  • Ladeplattformen.

Formschluß wird bei Hydraulikzylindern erreicht, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist.

Betriebsmäßig beinhaltet z. B.:

  • Be- und Entladen,

  • Arbeiten zur Ladungssicherung.

Betriebsmäßig beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.

Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Aufbauten siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8).