Abschnitt 74 - Zu § 39 Abs. 2:
Kippbare oder anhebbare Aufbauten sind z. B.:
kippbare Führerhäuser,
höhenverstellbare Fahrerkabinen,
höhenverstellbare Anbaugeräte,
Ladeplattformen.
Formschluß wird bei Hydraulikzylindern erreicht, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist.
Betriebsmäßig beinhaltet z. B.:
Be- und Entladen,
Arbeiten zur Ladungssicherung.
Betriebsmäßig beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.
Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Aufbauten siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8).