Abschnitt 71 - Zu § 38 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
bei mechanischen Antrieben durch selbsthemmende Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen,
bei hydraulischen Antrieben durch selbsttätig wirkende Sperrventile im Zu- und Rücklauf des Arbeitszylinders,
bei pneumatisch-hydraulischen Antrieben durch Strombegrenzungsventile (Drosseln, Blenden) und Sperrventile, die bei der Aufwärtsfahrt die Druckölzufuhr erst dann freigeben, wenn der Druck im pneumatischen Teil gleich oder größer ist als der Druck im Arbeitszylinder, und die bei der Abwärtsfahrt das Drucköl erst dann zurückfließen lassen, wenn der Druck im pneumatischen Teil gleich oder kleiner ist als im Arbeitszylinder.