DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 70 - Zu § 37 Abs. 2:

Bewegliche An- und Aufbauteile sind z. B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.

Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z. B. durch doppelt angeordnete Gasdruckfedern.

Zubehör von Bodengeräten sind z. B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.