Abschnitt 70 - Zu § 37 Abs. 2:
Bewegliche An- und Aufbauteile sind z. B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.
Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z. B. durch doppelt angeordnete Gasdruckfedern.
Zubehör von Bodengeräten sind z. B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.