Abschnitt 68 - Zu § 36 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt
durch Abschrankungen (feste Umwehrungen, Scherengitter, Teleskopstangen)
oder
bei Grundrahmenhöhen von mehr als 0,6 m:
durch elastisch angebrachte, bis zur Außenkante des Bodengerätes reichende und mit Warnfarben schraffierte Abweisbügel (z. B. bei Cateringhubfahrzeugen), Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen und erforderlichenfalls Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen
oder
bei Grundrahmenhöhen von 0,6 m oder weniger:
durch Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen, Gummischürzen an den Unterkanten des beweglichen Aufbaues, Gummiabdeckungen an Quetsch- und Scherstellen, Schleichfahrt (max. 0,15 m/s) ab 2 m Höhe über dem Boden bis in die Grundstellung, Warnblinkeinrichtung für die Schleichfahrt und sinnvoll angeordnete Notausschalter.