Abschnitt 64 - Zu § 35 Abs. 2:
Teile der Konstruktion sind dann als Aufstiege geeignet, wenn sie § 34 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und der UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) entsprechen.
Teile der Konstruktion sind dann als Aufstiege geeignet, wenn sie § 34 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und der UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) entsprechen.