Abschnitt 61 - Zu § 34 Abs. 6:
Die Forderung nach Sicherung von beweglichen Geländerteilen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen ist für an Luftfahrzeuge anpaßbare teleskopierbare Geländer erfüllt, wenn sie formschlüssig oder kraftschlüssig mit mindestens 200 N gegen Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Form- oder Kraftschlusses leicht und gefahrlos erfolgen kann. Das Sichern kann auch selbsttätig erfolgen.