Abschnitt 58 - Zu § 34 Abs. 1:
Arbeitsplätze oder Verkehrswege können unter bestimmten Voraussetzungen z. B. Lastaufnahmemittel oder Förderbänder sein.
Standflächen dürfen auch hochklappbar angeordnet sein, wenn aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen eine feste Anbringung nicht möglich ist.
Haltemöglichkeiten sind z. B. Geländer.