DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 54 - Zu § 29 Abs. 2:

Ungewollte Bewegungen können z. B. durch Wind, den Abgasstrahl von Triebwerken oder geneigte Fahrbahnen verursacht werden. Hydrostatische Antriebe allein stellen keine Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen dar. Bei der Berechnung der Feststelleinrichtung ist von dem zulässigen Gesamtgewicht auszugehen. Bei Bodengeräten, die für das Ziehen von Lasten eingerichtet sind, ist vom zulässigen Gesamtgewicht des Zuges auszugehen.