DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 53 - Zu § 29 Abs. 1:

Die mittlere Bremsverzögerug ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Bodengerätes zurückgelegt wird.

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  1. b

    = mittlere Bremsverzögerung

  2. v

    = Fahrgeschwindigkeit

  3. s

    = Bremsweg

Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch das Gewicht des Bodengerätes, multipliziert mit 100

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Der hydrostatische Antrieb kann als Betriebsbremse Verwendung finden, wenn kein Kurzschlußventil für den Hydraulikkreis vorhanden oder das Kurzschlußventil dem unmittelbaren Zugriff entzogen ist, z. B. durch Anordnung unter der Motorhaube.