DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 4 - Zu § 2 Abs. 3:

Stationäre Anlagen sind z. B. Start- und Landebahnen, Vorfelder, Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.

Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen.

Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.