Abschnitt 4 - Zu § 2 Abs. 3:
Stationäre Anlagen sind z. B. Start- und Landebahnen, Vorfelder, Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.
Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen.
Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.