DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 47 - Zu § 26 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Bodengeräte mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Betrieb wesentliche Stellteile blockiert und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B.:

  • Schlösser, die auf die Lenkanlage wirken,

  • Schlösser, die auf den Gangschalthebel wirken,

  • Schaltschlösser, deren Schlüssel nur in abgeschaltetem Zustand abgezogen werden können.

Eine Einrichtung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die mit einfachen Mitteln, z. B. Einstecken von Nägeln, umgangen werden können.