DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 41 - Zu § 24 Abs. 1:

Diese Forderung ist für Bodengeräte erfüllt, wenn bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Insassenräumen entnommen wird, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten können und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird.

Diese Forderung schließt die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Abgase oder Mangel an Atemluft ein.

Für Heizungen und Kühleinrichtungen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455). Für Heizungen siehe ferner DIN 3364 "Gasverbrauchseinrichtungen" und für Kühleinrichtungen und Kälteanlagen UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20).