Abschnitt 40 - Zu § 23 Abs. 4:
Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, dessen Bruchstücke keine ernsthaften Verletzungen erwarten lassen. Zu den Scheiben zählen nicht Spiegelgläser und Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und Instrumenten.