DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 34 - Zu § 21 Abs. 4:

Hubeinrichtungen finden Verwendung z. B. bei:

  • Container-/Paletten-Hebebühnen,

  • Wartungsbühnen,

  • Förderbandwagen,

  • Cateringfahrzeugen,

  • Wasserwagen,

  • Fäkalienwagen,

  • Vorfeldbeleuchtungsgeräten,

  • Enteisern,

  • Flugfeldtankwagen,

  • Fluggasttreppen.

Angaben zur Lastverteilung sind z. B. nicht erforderlich, wenn die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im ungünstigsten Fall auftretende Lastverteilung bei der Festigkeits-und Standsicherheitsberechnung berücksichtigt ist.