Abschnitt 34 - Zu § 21 Abs. 4:
Hubeinrichtungen finden Verwendung z. B. bei:
Container-/Paletten-Hebebühnen,
Wartungsbühnen,
Förderbandwagen,
Cateringfahrzeugen,
Wasserwagen,
Fäkalienwagen,
Vorfeldbeleuchtungsgeräten,
Enteisern,
Flugfeldtankwagen,
Fluggasttreppen.
Angaben zur Lastverteilung sind z. B. nicht erforderlich, wenn die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im ungünstigsten Fall auftretende Lastverteilung bei der Festigkeits-und Standsicherheitsberechnung berücksichtigt ist.