DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 33 - Zu § 21 Abs. 2:

Da der Unternehmer Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sollten die erforderlichen Kenndaten, insbesondere z. B. die

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit,

  • zulässige Nutzlast,

  • zulässige Anhängelast (ungebemst/gebremst)

bereits bei der Beschaffung des Betriebsmittels mit dem Hersteller oder Lieferer bzw. Einführer (Importeur) unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Siehe auch Tabelle zu den Durchführungsanweisungen zu § 80 ("Zulässige Anhängelasten, Zahl der Anhänger").