Abschnitt 33 - Zu § 21 Abs. 2:
Da der Unternehmer Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sollten die erforderlichen Kenndaten, insbesondere z. B. die
zulässige Höchstgeschwindigkeit,
zulässige Nutzlast,
zulässige Anhängelast (ungebemst/gebremst)
bereits bei der Beschaffung des Betriebsmittels mit dem Hersteller oder Lieferer bzw. Einführer (Importeur) unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Siehe auch Tabelle zu den Durchführungsanweisungen zu § 80 ("Zulässige Anhängelasten, Zahl der Anhänger").