DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 31 - Zu § 19 Abs. 1:

Siehe auch "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland", veröffentlicht in "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) I-131/83, I-142/83 sowie I-194/83.

Hängegleiter sind motorlose Luftfahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise durch Gewichtsverlagerung des Piloten gesteuert werden und deren Rüstmasse, ausschließlich Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 45 kg für einsitzige und 60 kg für zweisitzige Hängegleiter nicht überschreitet.

Gleitflugzeuge sind motorlose Luftfahrzeuge, die aerodynamisch mittels Steuerruder um alle drei Achsen gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 70 kg für einsitzige und 85 kgfür zweisitzige Gleitflugzeuge nicht überschreitet.

Ultraleichtflugzeuge sind motorisierte Luftfahrzeuge, die durch Gewichtsverlagerung oder mittels Steuerruder aerodynamisch gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem, Instrumente und leerem Kraftstofftank, 115 kg für einsitzige und 150 kg für zweisitzige Ultraleichtflugzeuge nicht überschreitet.

Die Betriebsanleitung muß in verständlicher Form und Sprache Angaben über die Betriebsgrenzen, gefährliche Flugmanöver sowie Hinweise für den Zusammenbau, den Betrieb und die Wartung enthalten.