DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 24 - Zu § 15 Abs. 2:

Sicherungseinrichtungen sind z. B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach ISO R 408 "Safety colors" gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.