Abschnitt 20 - Zu § 12 Abs. 1:
Befestigungseinrichtungen sind z. B. Zurrmittel, Anschläge. In Frachträumen gilt die Forderung nach gefahrlosem Erreichen von Ladungssicherungseinrichtungen als erfüllt, wenn zwischen den Rollenbahnen rutschhemmende und trittsichere Bodenflächen vorhanden sind.