DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 15 - Zu § 8 Abs. 2:

Verletzungen können z. B. entstehen durch scharfe Ecken und Kanten und die Verwendung ungeeigneter Werkstoffe.

Bei der baulichen Gestaltung der Sitze bedeutet die Verlängerung der Rückenlehne bis in den Kopfbereich eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit.

Die ergonomischen Anforderungen beinhalten auch die Berücksichtigung ausreichenden Bewegungsraumes beim Sitzen für ständig benutzte Cockpitsitze.