Abschnitt 137 - Zu § 74 Abs. 1:
Geeignet sind Personen insbesondere, wenn sie für ihre Aufgaben, z. B. an den Fahrzeugen und Geräten, theoretisch ausgebildet und praktisch eingewiesen sind sowie dem Unternehmer ihre Eignung nachgewiesen haben.
Bewährt haben sich schriftliche Fahr- und Bedienungserlaubnisse nach entsprechenden Prüfungen.